AGB


Vorwort
Wir weisen darauf hin, dass die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jung GmbH dauerhaft im Internet unter www.jung-ps.de verfügbar ist.
Es besteht außerdem jederzeit die Möglichkeit, die AGB mit Hilfe der allgemeinen Browser-Funktionen auszudrucken (Menü “Datei” – Befehl “Drucken”) oder auf die eigene Festplatte oder ein anderes Speichermedium zu kopieren (Menü “Datei” – Befehl “Speichern”). Der Kunde wird hiermit ausdrücklich zur Einsichtnahme, zum Ausdruck und zum Kopieren dieser AGB aufgefordert.

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Unternehmen der Jung-Gruppe – Stand 05/2018


1.

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

1.2. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.


2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die darin enthaltenen Angaben über die Produktbeschaffenheit sind Richtwerte, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt.

2.2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder im Zeitpunkt der Absendung der bestellten Waren an den Kunden zustande. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

2.3. Korrekturabzüge sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und für druckreif erklärt zurückzugeben. Das Ergebnis, einschließlich eventueller Korrekturwünsche, ist uns schriftlich mitzuteilen. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, kann der Auftrag nicht weiterbearbeitet werden. Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Vierfarbige Tintenkorrekturausdrucke sind nicht farbverbindlich. Der Kunde haftet für Fehler, die er bei der Druckfreigabe übersehen hat.

2.4. Nach Freigabe beurteilen sich Mängelansprüche des Kunden nach Ziffer 7 Mängelhaftung.

2.5. Für die deutsche Rechtschreibung ist der Duden in der Fassung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgebend.

2.6. Vom Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragene Daten (z. B. Datenträger) unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Gleichwohl ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Kopie anzufertigen.


3. Lieferung – Lieferzeit

3.1. Der Lieferumfang wird durch den Vertrag bestimmt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. Abweichungen von der Bestellmenge bis zu plus/minus 10 % sind zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Kunden zumutbar ist. Mehr- oder Minderauflagen bis zu 10 % sind unter anderem auch bedingt durch unsere Rollenfertigung und werden entsprechend der tatsächlich angefallenen bzw. gelieferten Menge in Rechnung gestellt. Der Prozentsatz erhöht sich bei kleinen Auflagen und besonders schwierigen Drucken. Bei Lagerartikeln richtet sich die Liefermenge nach kompletten Verpackungseinheiten. Bei den im Auftrag vorgesehenen Papieren, Papierfarben, Druckfarben, selbstdurchschreibenden Papieren u. a. lassen sich Abweichungen technisch nicht vermeiden. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Vorlagen, Muster, Gewichts-, Maß- und Sortenangaben sind daher, auch wenn sie im Angebot selbst enthalten sind, nur im handelsüblichen und zumutbaren Umfang maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie vorher schriftlich bestätigen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

3.3. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen und hat der Kunde für evtl. Mehrkosten einzustehen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.4. Alle Ereignisse höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, insbesondere solche, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Lieferverpflichtung und verlängern wirksam vereinbarte Lieferfristen angemessen.

3.5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in dieser Ziffer genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist der Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.6. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerungen der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

3.7. Druckerzeugnisse, die wir als Abrufaufträge angenommen haben, sind spätestens 1 Jahr nach unserer Auftragsbestätigung zur Lieferung fällig und zu bezahlen. Ein etwa bestehender Schadensersatzanspruch ist jedoch in jedem Falle begrenzt auf 1 % des Wertes der von der Verzögerung betroffenen Ware pro Woche der Verspätung, allerdings bis zu höchstens 10 %.


4. Preise und Zahlung

4.1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten für Lieferung ab Werk. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

4.2. Der erste Korrekturabzug (1-fache Ausfertigung) ist im Druckpreis eingeschlossen. Jeder weitere Korrekturabzug wird gesondert berechnet. Satzfehler in den Korrekturabzügen werden kostenfrei berücksichtigt. Dagegen werden von infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderung, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Vereinbarte Entwürfe und technisch notwendige Reinzeichnungen bedürfen nicht der schriftlichen Bestätigung. Die Kosten werden nach Aufwand berechnet. Die Satzherstellung erfolgt ausschließlich in inmaterieller digitalisierter Form ohne Filmarchiv o. ä., da wir über Laser/Scanner die Zwischenstufen der Satzerstellung aus Qualit.tsgründen ausschalten. Wird der Auftrag vom Kunden storniert oder abgeändert, so gilt unter Vorbehalt weiterer Ansprüche mindestens eine Stornogebühr von 100,00 € oder der entsprechende Gegenwert mit amtlichem Mittelkurs in der fakturierten Währung zzgl. MwSt. als vereinbart.

4.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Annahme von Wechseln kann abgelehnt werden. Bei Annahme eines Wechsels liegt nur eine Zahlung erfüllungshalber vor. Wechseldiskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden, ebenso Verzugszinsen und Mahngebühren bei Zielüberschreitung.

4.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

4.5. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

4.6. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Verzugsschadens sowie der Möglichkeit des Kunden, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, berechtigt, Zinsen i. H. v. 10 % p. a. zu erheben; mindestens können wir jedoch den gesetzlichen Verzugsschaden in Höhe von acht Prozent p. a. über dem gemäß § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz gegenüber Unternehmern geltend machen.


5. Gefahrübergang – Annahmeverzug

5.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Besondere Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Bei Anlieferung auf Euro-Paletten sind diese vom Kunden sofort in Form von Tauschpaletten zurückzugeben, andernfalls werden sie zu Selbstkosten berechnet.

5.2. Der Kunde ist am Bestimmungsort insbesondere für Beschädigungen durch Feuer, Wasser sowie Diebstahl verantwortlich. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten abgeschlossen. Während des Transportes eingetretene Schäden sind sofort beim Frachtführer zu melden und uns anschließend mit der vom Frachtführer ausgestellten Bescheinigung umgehend mitzuteilen.

5.3. Die Verpflichtungen des Kunden bei Annahmeverzug beurteilen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Kunden werden, beginnend im Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von uns mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Verlangen wir Schadensersatz statt Leistung, können wir 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

5.4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch der Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

6.2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6.4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird oder von seinem Kunden zugleich Zahlung erfolgt. Diese Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen. Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter (z.B. Pfändung, Wegnahmen u.ä.) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

6.5. Werden gelieferte Gegenstände vermischt, verbunden oder verarbeitet und erlischt dadurch unser Eigentum, wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten, verbundenen oder verarbeiteten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des uns zustehenden Rechnungswertes auf uns übergehen.

6.6. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und Dritte Personen tritt der Kunde im Voraus in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Auch diese Abtretung wird hiermit von uns angenommen.


7. Mängelhaftung

Für übersehene Fehler kann nur gehaftet werden, soweit wir sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, oder soweit sie erst in dem an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkennbar wurden.

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von zwei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig.

7.2. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

7.3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz etwa in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.

7.4. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen sind wir zur Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir unberechtigt jegliche Nacherfüllung, so kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 wahlweise eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

7.5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach  Verständigung, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder des Lieferortes verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch.

7.7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.8. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Ablehnung der restlichen brauchbaren Lieferung führen.

7.9. Bei versteckten Mängeln wird für Waren, deren Fertigungsdatum mehr als 1 Jahr zurückliegt, nicht gehaftet, es sei denn, der Vorlieferant ist schadensersatzpflichtig.


8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht, Rechtsmängel

8.1. Der Kunde versichert uns, dass er Inhaber der gewerblichen Schutzrechte/Urheberrechte an denjenigen Gegenständen (insb. Muster, Modelle), Daten etc. ist, die er uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlässt. Der Kunde haftet allein, wenn durch unsere Leistung Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht verletzt werden. Sollten wir von Dritten dennoch in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Kunde, uns von jeglichen Ansprüchen freizustellen.

8.2. Bei Vorliegen von Rechtsmängel im Sinne des Gesetzes gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.

8.3. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer genannten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8.4. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Produktes eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien und Druckplatten bleiben auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.


9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Wir haften nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit.

9.3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9.4. Der Kunde verpflichtet sich, den Hersteller von Ansprüchen Dritter, die auf Grund der Produkthaftung geltend gemacht werden, freizustellen.


10. Impressum, Firmenname und Betriebskennung

Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmennamen, unsere Firmenzeichen oder unsere Unternehmens-Kennnummer oder -Kennzeichnung der Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Dieses gilt gleichwohl für das Produkt oder die Verpackung. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat und uns dies ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges

11.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.

11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechtes (EKG und EKAG) wird ausgeschlossen.

11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist, wenn der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Sitz unserer Firma. Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

11.4. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.